Falle mit dieser Einschränkung der tatsächlichen Dispositionsgewalt eine unzumutbare Härte verbunden wäre, macht selbst die Rekurrentin nicht geltend. RRB 9.9.1974 1054 V e rfah re n . Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Parteientschä­ digung (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).