Das Interesse der Rekurrentin, Gewissheit über die Zuordnung ihrer Parzelle zum Baugebiet zu erlangen, vermag gegen das vom Gemeinderat vertretene öffentliche Interesse nicht durchzudringen. Es liegt in der Natur der Planung, dass über gewisse Sachverhalte während einiger Zeit Unsicherheit besteht, und es bedeutet keinen unverhältnis­ mässigen Eingriff in private Rechte, wenn jemand wegen dieser Ungewiss­ heit überein Grundstück nicht sofort verfügen kann. Dass im vorliegenden ’ Vgl. heute: Art. 50 EG zum RPG (bGS 721.1) 77 A. Entscheide des Regierungsrates 1053, 1054