Es ist durchaus richtig, wenn die Gemeinde zunächst versucht, das Baugebiet nach vernünftigen planerischen Kriterien abzugrenzen und erst dann mit den Privaten in Verbindung tritt, wenn sich die Planungsvor­ stellungen bis zu einem gewissen Masse konkretisiert haben. Sie wird dabei nicht zuletzt auch darauf zu achten haben, dass sie die Betroffenen rechtsgleich behandelt. Das Interesse der Rekurrentin, Gewissheit über die Zuordnung ihrer Parzelle zum Baugebiet zu erlangen, vermag gegen das vom Gemeinderat vertretene öffentliche Interesse nicht durchzudringen.