Unter diesen Umständen handelt es sich noch um ein rein verwaltungsinternes Verfahren, in welches auch den direkt betroffenen Grundeigentümern nicht Einsicht zu gewähren ist, selbst wenn man sich zu weitgehender Publizität der Pla­ nung bekennt. Durch die Veröffentlichung in diesem frühen Planungs­ stadium könnte nämlich der Spekulation erheblich Vorschub geleistet werden. Es ist durchaus richtig, wenn die Gemeinde zunächst versucht, das Baugebiet nach vernünftigen planerischen Kriterien abzugrenzen und erst dann mit den Privaten in Verbindung tritt, wenn sich die Planungsvor­ stellungen bis zu einem gewissen Masse konkretisiert haben.