O., S.486). Mit seiner Zurückhaltung hat der Gemeinderat im vorliegenden Falle sein pflichtgemässes Ermessen wie auch den Grundsatz der Verhält­ nismässigkeit nicht verletzt; denn die Planung befand sich noch in einem sehr frühen Stadium, in dem erst die sogenannte kleine Planungskommis­ sion, nicht aber die grosse Kommission und der Gemeinderat zum Vorent­ wurf des Planers Stellung genommen hatten. Unter diesen Umständen handelt es sich noch um ein rein verwaltungsinternes Verfahren, in welches auch den direkt betroffenen Grundeigentümern nicht Einsicht zu gewähren ist, selbst wenn man sich zu weitgehender Publizität der Pla­ nung bekennt.