Es wäre nichts dagegen einzuwenden, möglicherweise sogar sinnvoll, wenn der Gemeinderat Auskünfte über den Stand der Planung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung durch die Stimmbürger erteilt hätte. Diese Unverbindlichkeit hätte aber die Rekurrentin nicht in die Lage versetzt, im Vertrauen darauf auch tatsächlich die gewünschten Dispositio­ nen zu treffen; denn wer auf eine unverbindliche Auskunft vertraut und Verfügungen trifft, nimmt die damit verbundenen Risiken bewusst in Kauf und verdient, falls diese sich verwirklichen, keinen Schutz (Gueng, a.a.O., S.486).