chen es hier geht, wird durch das EG zum ZGB in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten gelegt (Art. 124 Abs.1)1; ausserdem muss der Plan vom Regierungsrat genehmigt sein, um Verbindlichkeit zu erlangen. Mit der fehlenden Entscheidungskompetenz geht dem Gemeinderat aber auch die Befugnis ab, bindende Vorentscheide oder Auskünfte zu erteilen. Es wäre nichts dagegen einzuwenden, möglicherweise sogar sinnvoll, wenn der Gemeinderat Auskünfte über den Stand der Planung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung durch die Stimmbürger erteilt hätte.