Dieser Grundsatz verlangt, dass durch die Tätigkeit der Verwaltung die Interessen der Bürger nicht über das unver­ meidliche Mass hinaus beeinträchtigt werden. Daraus ergibt sich unter anderem, dass dem Bürger unter gewissen Voraussetzungen ein binden­ der Vorbescheid nicht verweigert werden darf. Dies ist dann der Fall, wenn der Bürger ein gewichtiges Interesse daran hat, vor der vollständigen Ver­ wirklichung des zur rechtsgestaltenden Verfügung führenden Tatbestan­ des in verbindlicher Weise zu erfahren, welche Rechtsfolgen seinen weite­ ren Dispositionen beschieden sein werden (Gueng, a.a.O., S.488). Es ver­ steht sich aber von selbst, dass die Pflicht zur Auskunfterteilung in diesem