Im vorliegenden Falle besteht Unbestrittenermassen keine gesetzli­ che Vorschrift, nach welcher der Gemeinderat W. verpflichtet wäre, über den Stand der Ortsplanung mit Bezug auf die Liegenschaft der Rekurrentin Auskunft zu erteilen. Eine Pflicht zur Auskunfterteilung kann indessen in bestimmten Fällen auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit verwaltungsmässigen Flandelns hergeleitet werden. Dieser Grundsatz verlangt, dass durch die Tätigkeit der Verwaltung die Interessen der Bürger nicht über das unver­ meidliche Mass hinaus beeinträchtigt werden.