Nach der Lehre und Praxis kann eine Behörde in bestimmten Fällen gehalten sein, Auskünfte zu erteilen oder Vorentscheide zu fällen. Diese Pflicht kann sich aus einer gesetzlichen Vorschrift oder aber unmittelbar aus der rechtsstaatlichen Verfassung ergeben (vgl. Gueng, Zur Verbindlich­ keit verwaltungsbehördlicher Auskünfte und Zusagen, in: Zbl. 1970 S. 487). Im vorliegenden Falle besteht Unbestrittenermassen keine gesetzli­ che Vorschrift, nach welcher der Gemeinderat W. verpflichtet wäre, über den Stand der Ortsplanung mit Bezug auf die Liegenschaft der Rekurrentin Auskunft zu erteilen.