- Gegen die Mitteilung des Gemeinderates W. erhob die P.-AG Rekurs an den Regie­ rungsrat. Sie beantragt, der Gemeinderat sei anzuweisen, der Rekurrentin Auskunft über den Stand des Planungsverfahrens und insbesondere dar­ über zu geben, welcher Zone die Parzelle Nr. 230 von der Planungskom­ mission zugeschieden worden sei. Der Regierungsrat bejahte zunächst die Aktivlegitimation der P.-AG sowie die Rekursfähigkeit der gemeinderätlichen Verfügung, wies den Rekurs jedoch mit folgender Begründung ab: Nach der Lehre und Praxis kann eine Behörde in bestimmten Fällen gehalten sein, Auskünfte zu erteilen oder Vorentscheide zu fällen.