Diesen Beweis bleibt der Rekurrent im vorliegenden Falle schuldig. Zwar ist unbestritten, dass er sich an einen Beamten der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz mit dem Ersuchen um eine Auskunft im erwähnten Sinne gewandt hat und dass ihm mündlich gewisse Angaben gemacht wurden. Der genaue Inhalt der erteilten Auskünfte hingegen kann nicht mehr zweifelsfrei rekon­ struiert werden. Auch fehlt der Beweis dafür, dass die Auskunft vorbehalt­ los erteilt worden ist. Im Gegenteil sprechen alle Umstände dafür, dass ausdrücklich der Vorbehalt gemacht wurde, für den Entscheid sei die Fach­ stelle bzw. die Gewässerschutzkommission zuständig und nicht der betref­ fende Beamte.