A. Entscheide des Regierungsrates 1052,1053 sächlich falsch war. Die Beweislast dafür liegt beim Adressaten (vgl. Gueng in Zbl. 1970 S.499). Wer aus einer falschen Auskunft Rechte ableitet, hat nachzuweisen, dass die Amtsstelle eine klare, eindeutige und vorbehalt­ lose Auskunft erteilt hat, und dass gestützt darauf eine nicht wieder rück­ gängig zu machende Disposition getroffen wurde. Diesen Beweis bleibt der Rekurrent im vorliegenden Falle schuldig.