{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1053_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19740909-19740909-ARGVP-1988-1053.pdf", "Checksum": "97b200dcea464d5be744f58b97a62167"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1052,1053\nsächlich falsch war. Die Beweislast dafür liegt beim Adressaten (vgl. Gueng in Zbl. 1970 S.499). Wer aus einer falschen Auskunft Rechte ableitet, hat nachzuweisen, dass die Amtsstelle eine klare, eindeutige und vorbehalt­lose Auskunft erteilt hat, und dass gestützt darauf eine nicht wieder rück­gängig zu machende Disposition getroffen wurde. Diesen Beweis bleibt der Rekurrent im vorliegenden Falle schuldig. Zwar ist unbestritten, dass er sich an einen"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:18", "Checksum": "a570523b9c77c2a10be3f4cc365bb47d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1053\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1052,1053\nsächlich falsch war. Die Beweislast dafür liegt beim Adressaten (vgl. Gueng in Zbl. 1970 S.499). Wer aus einer falschen Auskunft Rechte ableitet, hat nachzuweisen, dass die Amtsstelle eine klare, eindeutige und vorbehalt­lose Auskunft erteilt hat, und dass gestützt darauf eine nicht wieder rück­gängig zu machende Disposition getroffen wurde. Diesen Beweis bleibt der Rekurrent im vorliegenden Falle schuldig. Zwar ist unbestritten, dass er sich an einen\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1052,1053\n\nsächlich falsch war. Die Beweislast dafür liegt beim Adressaten (vgl. Gueng\nin Zbl. 1970 S.499). Wer aus einer falschen Auskunft Rechte ableitet, hat\nnachzuweisen, dass die Amtsstelle eine klare, eindeutige und vorbehalt­\nlose Auskunft erteilt hat, und dass gestützt darauf eine nicht wieder rück­\ngängig zu machende Disposition getroffen wurde. Diesen Beweis bleibt\nder Rekurrent im vorliegenden Falle schuldig. Zwar ist unbestritten, dass er\nsich an einen Beamten der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz mit\ndem Ersuchen um eine Auskunft im erwähnten Sinne gewandt hat und\ndass ihm mündlich gewisse Angaben gemacht wurden. Der genaue Inhalt\nder erteilten Auskünfte hingegen kann nicht mehr zweifelsfrei rekon­\nstruiert werden. Auch fehlt der Beweis dafür, dass die Auskunft vorbehalt­\nlos erteilt worden ist. Im Gegenteil sprechen alle Umstände dafür, dass\nausdrücklich der Vorbehalt gemacht wurde, für den Entscheid sei die Fach­\nstelle bzw. die Gewässerschutzkommission zuständig und nicht der betref­\nfende Beamte. Dies würde der auf der Bauverwaltung geübten konstanten\nPraxis entsprechen; denn damit soll eben gerade vermieden werden, dass\nPrivate gestützt auf persönliche Auskünfte von Beamten Dispositionen\ntreffen, die sie bei Vorliegen eines Entscheides der zuständigen Behörde\nnicht getroffen hätten. Im übrigen ist festzuhalten, dass in einem Falle, wo\njemand sich entgegen einer absolut eindeutigen Rechtslage auf eine\nangeblich falsche behördliche Auskunft beruft, an den Nachweis dieser\nBehauptung strenge Anforderungen zu stellen sind. Es geht nicht an, das\nLegalitätsprinzip gestützt auf blosse Annahmen in Frage zu stellen. Bei\nmündlich erteilten Auskünften ist schliesslich auch dem rechtlich unerfah­\nrenen Bürgerein gewisses Massan Sorgfaltzuzumuten, vorallem, wenn er\nim Vertrauen auf diese Auskünfte Dispositionen von einer gewissen Trag­\nweite zu treffen gedenkt.\nRRB 19.3.1973\n\n1053\n\nV erfah ren . Solange sich die Ortsplanung in einem verwaltungsinternen\nVorstadium befindet, kann die Gemeinde nicht zur Auskunfterteilung und\nzu einem bindenden Vorentscheid verpflichtet werden.\n\nDie P.-AG erwarb an einer konkursamtlichen Versteigerung die Liegen­\nschaft Nr. 230, Gemeinde W. Sie ersuchte den Gemeinderat um einen\n\n75\nA. Entscheide des Regierungsrates 1053\n\nEntscheid über die Zuordnung dieser Parzelle zur Bauzone. Der Gemeinde­\nrat antwortete, angesichts des Standes der Ortsplanung könne der\ngewünschte Vorentscheid nicht gefällt werden. Die Ausscheidung der\nZonen sei, zumal im fraglichen Gebiet, durch die Ortsplanungskommis­\nsion noch nicht endgültig getroffen worden. Vor der Bereinigung und\nöffentlichen Planauflage könnten weder der Gemeinderat noch die Pla­\nnungskommission Auskünfte im gewünschten Sinne erteilen. - Gegen die\nMitteilung des Gemeinderates W. erhob die P.-AG Rekurs an den Regie­\nrungsrat. Sie beantragt, der Gemeinderat sei anzuweisen, der Rekurrentin\nAuskunft über den Stand des Planungsverfahrens und insbesondere dar­\nüber zu geben, welcher Zone die Parzelle Nr. 230 von der Planungskom­\nmission zugeschieden worden sei.\nDer Regierungsrat bejahte zunächst die Aktivlegitimation der P.-AG\nsowie die Rekursfähigkeit der gemeinderätlichen Verfügung, wies den\nRekurs jedoch mit folgender Begründung ab:\nNach der Lehre und Praxis kann eine Behörde in bestimmten Fällen\ngehalten sein, Auskünfte zu erteilen oder Vorentscheide zu fällen. Diese\nPflicht kann sich aus einer gesetzlichen Vorschrift oder aber unmittelbar\naus der rechtsstaatlichen Verfassung ergeben (vgl. Gueng, Zur Verbindlich­\nkeit verwaltungsbehördlicher Auskünfte und Zusagen, in: Zbl. 1970\nS. 487). Im vorliegenden Falle besteht Unbestrittenermassen keine gesetzli­\nche Vorschrift, nach welcher der Gemeinderat W. verpflichtet wäre, über\nden Stand der Ortsplanung mit Bezug auf die Liegenschaft der Rekurrentin\nAuskunft zu erteilen.\nEine Pflicht zur Auskunfterteilung kann indessen in bestimmten Fällen\nauch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit verwaltungsmässigen\nFlandelns hergeleitet werden. Dieser Grundsatz verlangt, dass durch die\nTätigkeit der Verwaltung die Interessen der Bürger nicht über das unver­\nmeidliche Mass hinaus beeinträchtigt werden. Daraus ergibt sich unter\nanderem, dass dem Bürger unter gewissen Voraussetzungen ein binden­\nder Vorbescheid nicht verweigert werden darf. Dies ist dann der Fall, wenn\nder Bürger ein gewichtiges Interesse daran hat, vor der vollständigen Ver­\nwirklichung des zur rechtsgestaltenden Verfügung führenden Tatbestan­\ndes in verbindlicher Weise zu erfahren, welche Rechtsfolgen seinen weite­\nren Dispositionen beschieden sein werden (Gueng, a.a.O., S.488). Es ver­\nsteht sich aber von selbst, dass die Pflicht zur Auskunfterteilung in diesem\nSinne nur eine Behörde treffen kann, die auch zur Fällung des erwarteten\nEntscheides zuständig ist. Die Annahme des Bebauungsplanes, um wel­\n\n76\nA. Entscheide des Regierungsrates 1053\n\n"}