Der Regierungsrat nahm zur Frage, ob die Verfügung der Baudirektion als Folge der unrichtigen Auskunft aufzuheben sei, im wesentlichen wie folgt Stellung: Unrichtige Auskünfte der Verwaltungsbehörden vermögen im Prinzip keine vom Gesetz abweichende Behandlung zu rechtfertigen. Das Gesetz und nicht die dem Gesetz widersprechende Auskunft ist massgeblich (Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Auflage, Nr. 3 4 3 1und dort zitierte Praxis).