Gewässerschutzgesetz mangels eines sachlich begründeten Bedürfnisses abgewiesen. W.T. zog diesen Entscheid an den Regierungsrat weiter, wobei er geltend machte, die Bewilligung müsse ihm erteilt wer­ den, weil er das Grundstück gestützt auf eine behördliche Auskunft erwor­ ben habe; bei dieser Situation sei der Vertrauensschutz höher zu bewerten als das reine Legalitätsinteresse. Der Regierungsrat nahm zur Frage, ob die Verfügung der Baudirektion als Folge der unrichtigen Auskunft aufzuheben sei, im wesentlichen wie folgt Stellung: Unrichtige Auskünfte der Verwaltungsbehörden vermögen im Prinzip keine vom Gesetz abweichende Behandlung zu rechtfertigen.