W.T. erwarb in der Gemeinde T. die ausserhalb des Generellen Kanali­ sationsgebietes liegende Parzelle Nr. 645, nachdem er sich bei einem Beamten der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz nach den Bau­ möglichkeiten erkundigt und aus dessen mündlicher Auskunft geschlos­ sen hatte, einer Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Weid­ stadels in ein Ferienhaus stehe nichts entgegen. Ein entsprechendes Baugesuch wurde dann jedoch von der Baudirektion unter Berufung auf das eidg. Gewässerschutzgesetz mangels eines sachlich begründeten Bedürfnisses abgewiesen.