{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1052_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19730319-19730319-ARGVP-1988-1052.pdf", "Checksum": "5752b2823ba7de4918e8c914be1c6c46"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1052"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1052"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1052\n1052\nVerfahren . Wirkungen einer unrichtigen behördlichen Auskunft.\nW.T. erwarb in der Gemeinde T. die ausserhalb des Generellen Kanali­sationsgebietes liegende Parzelle Nr. 645, nachdem er sich bei einem Beamten der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz nach den Bau­möglichkeiten erkundigt und aus dessen mündlicher Auskunft geschlos­sen hatte, einer Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Weid­stadels in ein Ferienhaus stehe nichts entgegen. Ein en"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:27", "Checksum": "6b86718d43c26e1259355103c659cbc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1052\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1052\n1052\nVerfahren . Wirkungen einer unrichtigen behördlichen Auskunft.\nW.T. erwarb in der Gemeinde T. die ausserhalb des Generellen Kanali­sationsgebietes liegende Parzelle Nr. 645, nachdem er sich bei einem Beamten der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz nach den Bau­möglichkeiten erkundigt und aus dessen mündlicher Auskunft geschlos­sen hatte, einer Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Weid­stadels in ein Ferienhaus stehe nichts entgegen. Ein en\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1052\n\n1052\n\nV e rfa h re n . Wirkungen einer unrichtigen behördlichen Auskunft.\n\nW.T. erwarb in der Gemeinde T. die ausserhalb des Generellen Kanali­\nsationsgebietes liegende Parzelle Nr. 645, nachdem er sich bei einem\nBeamten der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz nach den Bau­\nmöglichkeiten erkundigt und aus dessen mündlicher Auskunft geschlos­\nsen hatte, einer Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Weid­\nstadels in ein Ferienhaus stehe nichts entgegen. Ein entsprechendes\nBaugesuch wurde dann jedoch von der Baudirektion unter Berufung auf\ndas eidg. Gewässerschutzgesetz mangels eines sachlich begründeten\nBedürfnisses abgewiesen. W.T. zog diesen Entscheid an den Regierungsrat\nweiter, wobei er geltend machte, die Bewilligung müsse ihm erteilt wer­\nden, weil er das Grundstück gestützt auf eine behördliche Auskunft erwor­\nben habe; bei dieser Situation sei der Vertrauensschutz höher zu bewerten\nals das reine Legalitätsinteresse.\nDer Regierungsrat nahm zur Frage, ob die Verfügung der Baudirektion\nals Folge der unrichtigen Auskunft aufzuheben sei, im wesentlichen wie\nfolgt Stellung:\nUnrichtige Auskünfte der Verwaltungsbehörden vermögen im Prinzip\nkeine vom Gesetz abweichende Behandlung zu rechtfertigen. Das Gesetz\nund nicht die dem Gesetz widersprechende Auskunft ist massgeblich\n(Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Auflage, Nr. 3 4 3 1und\ndort zitierte Praxis). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der\nRechtsprechung indessen anerkannt, wenn der Betroffene auf Grund der\nfalschen Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen\ntraf und wenn anzunehmen ist, dass er bei richtiger Auskunft ein für ihn\nvorteilhafteres Vorgehen gewählt hätte; vgl. z.B. BGE91 1136. Dabei kann\nder Betroffene jedoch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ver­\nlangen, nach der (falschen) Auskunft und nicht nach dem Gesetz behan­\ndelt zu werden. Auf Grund der allgemein anerkannten Rechtsprechung\ndarf insbesondere die Unrichtigkeit der Auskunft für den Privaten nicht er­\nkennbar gewesen sein (SGGVP 1960 Nr. 1); ferner muss die Amtsstelle für\ndie Auskunft zuständig gewesen sein, und schliesslich muss die Auskunft\nvorbehaltlos erfolgt sein (Imboden, a.a.Q ). Zu prüfen ist zunächst, ob die\nAuskunft, die der erwähnte Beamte der kantonalen Bauverwaltung erteilt\nhat und die den Rekurrenten angeblich zum Kauf der Parzelle bewog, tat­\n\n74\nA. Entscheide des Regierungsrates 1052,1053\n\nsächlich falsch war. Die Beweislast dafür liegt beim Adressaten (vgl. Gueng\nin Zbl. 1970 S.499). Wer aus einer falschen Auskunft Rechte ableitet, hat\nnachzuweisen, dass die Amtsstelle eine klare, eindeutige und vorbehalt­\nlose Auskunft erteilt hat, und dass gestützt darauf eine nicht wieder rück­\ngängig zu machende Disposition getroffen wurde. Diesen Beweis bleibt\nder Rekurrent im vorliegenden Falle schuldig. Zwar ist unbestritten, dass er\nsich an einen Beamten der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz mit\ndem Ersuchen um eine Auskunft im erwähnten Sinne gewandt hat und\ndass ihm mündlich gewisse Angaben gemacht wurden. Der genaue Inhalt\nder erteilten Auskünfte hingegen kann nicht mehr zweifelsfrei rekon­\nstruiert werden. Auch fehlt der Beweis dafür, dass die Auskunft vorbehalt­\nlos erteilt worden ist. Im Gegenteil sprechen alle Umstände dafür, dass\nausdrücklich der Vorbehalt gemacht wurde, für den Entscheid sei die Fach­\nstelle bzw. die Gewässerschutzkommission zuständig und nicht der betref­\nfende Beamte. Dies würde der auf der Bauverwaltung geübten konstanten\nPraxis entsprechen; denn damit soll eben gerade vermieden werden, dass\nPrivate gestützt auf persönliche Auskünfte von Beamten Dispositionen\ntreffen, die sie bei Vorliegen eines Entscheides der zuständigen Behörde\nnicht getroffen hätten. Im übrigen ist festzuhalten, dass in einem Falle, wo\njemand sich entgegen einer absolut eindeutigen Rechtslage auf eine\nangeblich falsche behördliche Auskunft beruft, an den Nachweis dieser\nBehauptung strenge Anforderungen zu stellen sind. Es geht nicht an, das\nLegalitätsprinzip gestützt auf blosse Annahmen in Frage zu stellen. Bei\nmündlich erteilten Auskünften ist schliesslich auch dem rechtlich unerfah­\nrenen Bürgerein gewisses Massan Sorgfaltzuzumuten, vorallem, wenn er\nim Vertrauen auf diese Auskünfte Dispositionen von einer gewissen Trag­\nweite zu treffen gedenkt.\nRRB 19.3.1973\n\n1053\n\nV erfah ren . Solange sich die Ortsplanung in einem verwaltungsinternen\nVorstadium befindet, kann die Gemeinde nicht zur Auskunfterteilung und\nzu einem bindenden Vorentscheid verpflichtet werden.\n\nDie P.-AG erwarb an einer konkursamtlichen Versteigerung die Liegen­\nschaft Nr. 230, Gemeinde W. Sie ersuchte den Gemeinderat um einen\n\n75\n"}