Die Beweislast, dass die telefonische Auskunft tatsächlich falsch war, trägt die Rekurrentin, die daraus Rechte ableitet. «Wer aus einer falschen Auskunft Rechte ableitet, hat nachzuweisen, dass die Amtsstelle eine klare, eindeutige und vorbehaltlose Auskunft erteilt hat, und dass gestützt darauf eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen wurde» (Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, HeftXV, Entscheid Nr. 359, Seite 4671). Wie die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift ausführt, ist das Missverständnis bezüglich der Höhe der Handänderungssteuer anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Kauf­ vertrages, welcher die Steuerpflicht auslöst, beseitigt worden.