Die Auskunft hat vorbehaltlos zu erfolgen, um bindenden Charakter zu erhalten. Bringt aber die auskunftserteilende Instanz wenigstens sinn­ gemäss klar zum Ausdruck, dass sie sich nicht festlegen will, ist das Ver­ trauen des Adressaten auf die Auskunft nicht schutzwürdig (vgl. Imbo­ den/Rhinow, a.a.O., Seite 470; Fleiner-Gerster, a.a.O., Seite 188; Gueng, a.a.O., Seite 485ff.). Die Vorinstanz bestreitet die erteilte Auskunft nicht, macht jedoch geltend, dass sie einen Vorbehalt angebracht habe, weil sie nicht sicher gewesen sei. Die Beweislast, dass die telefonische Auskunft tatsächlich falsch war, trägt die Rekurrentin, die daraus Rechte ableitet.