Ein kurzer Blick in das geltende Handänderungssteuerreglement der Gemeinde W. hätte ihm die materielle Unrichtigkeit dieser Auskunft bestätigt. In einem ähnlich ge­ lagerten Fall hat das Versicherungsgericht des Kantons Zürich festgestellt, dass «die Spekulation auf Rechtsirrtum der Behörde» keinen Schutz ver­ diene (Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, 67. Jahrgang [1968], Seite 417). Diese Feststellung gilt hier sinngemäss. d) Die Auskunft hat vorbehaltlos zu erfolgen, um bindenden Charakter zu erhalten.