Praktisch alle Gemein­ den haben diese Maximallimite ausgeschöpft. Der Auskunftsempfänger als Treuhänder und damit als Fachmann im Bereich des Liegenschaften­ handels hätte «bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit» (Gueng, a.a.0., Seite 480) erkennen müssen, dass eine Handänderungssteuer von 1 % o nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen kann. Ein kurzer Blick in das geltende Handänderungssteuerreglement der Gemeinde W. hätte ihm die materielle Unrichtigkeit dieser Auskunft bestätigt.