kundigen oder anderen Fachmannes sind erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.0., Seite 470; Gueng, a.a.O., Seite 481 f.; Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, 69. Jahr­ gang [1968], Seite 419). - Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) ist es den Gemeinden gestattet, auf Liegenschaften eine Handänderungssteuer von bis zu 2% einzuführen. Praktisch alle Gemein­ den haben diese Maximallimite ausgeschöpft.