O., Seite 4 7 9 ff.). Allerdings darf an die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Auskunft kein allzustrenger Massstab angelegt werden (vgl. Fleiner- Gerster, a.a.O., Seite 188; Imboden/Rhinow, a.a.O., Seite 469; BGE 91 I 138). Entscheidend sind in diesem Zusammenhang die Kenntnisse und Er­ fahrungen des Auskunftsempfängers. An die Sorgfaltspflicht eines Rechts­ 72 A. Entscheide des Regierungsrates 1051