Ihre Zuständigkeit ist zu bejahen, würde doch sonst der Verkehr zwischen Bürger und Verwaltung allzu sehr erschwert, wenn nicht gera­ dezu verunmöglicht. Die Rekurrentin durfte in guten Treuen davon ausge­ hen, dass die betreffende Beamtin für die Erteilung der nachgesuchten Auskunft zuständig war. c) «Die Auskunft darf nicht offensichtlich unrichtig sein. Wenn der Bür­ ger auf Grund der besonderen Umstände erkennen musste, dass die Aus­ kunft falsch war, ist die Verwaltung nicht daran gebunden» (Fleiner- Gerster, a.a.O., Seite 188; vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., Seite4691; Gueng, a.a.O., Seite 4 7 9 ff.).