Indessen ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, wonach der Bürger Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens auf behördliche Auskünfte und Zusicherungen hat. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bin­ dend, «wenn die Behörde für die Erteilung der Auskunft zuständig war, der Bürger deren Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfah­ ren hat» (B G E 100 V 157; vgl. auch Max Imboden/Ren^ A. Rhinow, Schwei­