Eine Einzelfirma sollte in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. In diesem Zusammenhang erkundigte sich der Vertreter der Firma, ein Treu­ händer, auf dem Grundbuchamt der Gemeinde W. nach der Höhe der zu erwartenden Handänderungssteuer. Er erhielt von der Stellvertreterin des Grundbuchverwalters angeblich die Auskunft, die Handänderungssteuer betrage 1 %o der Kaufsumme bzw. des Buchwertes von Fr. 3860 0 0 .-. In ihrem Rekurs gegen die Handänderungssteuerrechnung macht die Firma geltend, erst anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Kaufver­ trages sei festgestellt worden, dass der Steuersatz nicht 1 % o , sondern 2 % betrage.