{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1051_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19840410-19840410-ARGVP-1988-1051.pdf", "Checksum": "8b3bafa29acc41bb62d0cf598ee095a7"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1050, 1051\n4. Da die angefochtene Verfügung gemäss den vorstehenden Erwägun­gen mit verschiedenen Verfahrensmängeln behaftet ist, muss sie aufgeho­ben werden. (Die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung zulasten des Gemeinderates U. sind erfüllt.)\nRRB 15.7.1986\n1051\nVerfahren. Wirkungen einer unrichtigen behördlichen Auskunft.\nEine Einzelfirma sollte in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. In diesem Zusammenhang erkundigte sich der Vertreter der Fir"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:04", "Checksum": "77dcc38d8bbb36cd6763a405fc3b6e12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1051\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1050, 1051\n4. Da die angefochtene Verfügung gemäss den vorstehenden Erwägun­gen mit verschiedenen Verfahrensmängeln behaftet ist, muss sie aufgeho­ben werden. (Die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung zulasten des Gemeinderates U. sind erfüllt.)\nRRB 15.7.1986\n1051\nVerfahren. Wirkungen einer unrichtigen behördlichen Auskunft.\nEine Einzelfirma sollte in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. In diesem Zusammenhang erkundigte sich der Vertreter der Fir\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1050, 1051\n\n4. Da die angefochtene Verfügung gemäss den vorstehenden Erwägun­\ngen mit verschiedenen Verfahrensmängeln behaftet ist, muss sie aufgeho­\nben werden. (Die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung zulasten\ndes Gemeinderates U. sind erfüllt.)\nRRB 15.7.1986\n\n1051\n\nV erfah ren . Wirkungen einer unrichtigen behördlichen Auskunft.\n\nEine Einzelfirma sollte in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. In\ndiesem Zusammenhang erkundigte sich der Vertreter der Firma, ein Treu­\nhänder, auf dem Grundbuchamt der Gemeinde W. nach der Höhe der zu\nerwartenden Handänderungssteuer. Er erhielt von der Stellvertreterin des\nGrundbuchverwalters angeblich die Auskunft, die Handänderungssteuer\nbetrage 1 %o der Kaufsumme bzw. des Buchwertes von Fr. 3860 0 0 .-.\nIn ihrem Rekurs gegen die Handänderungssteuerrechnung macht die\nFirma geltend, erst anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Kaufver­\ntrages sei festgestellt worden, dass der Steuersatz nicht 1 % o , sondern 2 %\nbetrage. Die falsche Auskunft habe die Kalkulation für die Gesellschafts­\ngründung wesentlich verändert; die Rechtskosten seien ihr nicht zuzu­\nmuten.\nDer Regierungsrat nahm zur Frage der unrichtigen Auskunft wie folgt\nStellung:\n1. Unrichtige Auskünfte von Verwaltungsstellen vermögen grundsätzlich\nkeine vom Gesetz abweichende Behandlung zu rechtfertigen. Es ist also\nprinzipiell die gesetzliche Regelung und nicht etwa eine davon abwei­\nchende Auskunft massgebend. Indessen ist auch der Grundsatz von Treu\nund Glauben zu beachten, wonach der Bürger Anspruch auf Schutz des\nberechtigten Vertrauens auf behördliche Auskünfte und Zusicherungen\nhat. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bin­\ndend, «wenn die Behörde für die Erteilung der Auskunft zuständig war, der\nBürger deren Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, wenn er\nim Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat,\ndie nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und wenn\ndie gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfah­\nren hat» (B G E 100 V 157; vgl. auch Max Imboden/Ren^ A. Rhinow, Schwei­\n\n71\nA. Entscheide des Regierungsrates 1051\n\nzerische Verwaltungsrechtsprechung, 5 .Auflage, Basel und Stuttgart\n1976, Band I, Nr. 75, Seite 4 6 8 ff.; Urs Gueng, Zur Verbindlichkeit verwal­\ntungsbehördlicher Auskünfte und Zusagen, in: Schweizerisches Zentral­\nblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, Band 71 (1970), Seite 473ff.;\nThomas Fleiner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen\nVerwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1980, Seite 18 6 ff.). Im folgenden ist\nzu prüfen, ob diese Voraussetzungen, und zwar kumulativ und nicht bloss\nalternativ, im vorliegenden Fall erfüllt sind.\n2. a) Die Auskunft muss an sich geeignet sein, beim Adressaten schutz­\nwürdiges Vertrauen zu begründen. Zu diesem Zweck muss sie individuell\nbestimmt und genügend konkretisiert sein, d.h. an einen bestimmten Bür­\ngergerichtet und auf einen bestimmten Fall bezogen (vgl. BGE 101 la 120;\nImboden/Rhinow, a.a.0., Seite 469; Fleiner-Gerster, a.a.O., Seite 187;\nGueng, a.a.O., Seite 473ff.). Die so umschriebenen Kriterien waren vorliegendenfalls zweifelsohne erfüllt.\nb) Die Auskunft muss von der zuständigen Behörde erteilt worden sein.\n«Was die behördliche Zuständigkeit betrifft, so muss es genügen, dass der\nAdressat der Auskunft sich darauf verlassen durfte, die Auskunft erteilende\nAmtsstelle sei dafür zuständig. Es kann dem Bürger nicht zugemutet wer­\nden, die verwaltungsinterne Zuständigkeitsordnung bis in ihre Einzelhei­\nten zu kennen» (BGE 101 la 100; vgl. auch Imboden/Rhinow, a.a.O., Seite\n470 mit zahlreichen Flinweisen; Fleiner-Gerster, a.a.O., Seite 188; Gueng,\na.a.O., Seite 4 8 2 ff.). Die Auskunft bezüglich der Flöhe der Handände­\nrungssteuer ist von der Stellvertreterin des Grundbuchverwalters erteilt\nworden. Ihre Zuständigkeit ist zu bejahen, würde doch sonst der Verkehr\nzwischen Bürger und Verwaltung allzu sehr erschwert, wenn nicht gera­\ndezu verunmöglicht. Die Rekurrentin durfte in guten Treuen davon ausge­\nhen, dass die betreffende Beamtin für die Erteilung der nachgesuchten\nAuskunft zuständig war.\nc) «Die Auskunft darf nicht offensichtlich unrichtig sein. Wenn der Bür­\nger auf Grund der besonderen Umstände erkennen musste, dass die Aus­\nkunft falsch war, ist die Verwaltung nicht daran gebunden» (Fleiner-\nGerster, a.a.O., Seite 188; vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., Seite4691; Gueng,\na.a.O., Seite 4 7 9 ff.). Allerdings darf an die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit\nder Auskunft kein allzustrenger Massstab angelegt werden (vgl. Fleiner-\nGerster, a.a.O., Seite 188; Imboden/Rhinow, a.a.O., Seite 469; BGE 91 I\n138). Entscheidend sind in diesem Zusammenhang die Kenntnisse und Er­\nfahrungen des Auskunftsempfängers. An die Sorgfaltspflicht eines Rechts­\n\n72\nA. Entscheide des Regierungsrates 1051\n\n"}