A. Entscheide des Regierungsrates 1050, 1051 4. Da die angefochtene Verfügung gemäss den vorstehenden Erwägun­ gen mit verschiedenen Verfahrensmängeln behaftet ist, muss sie aufgeho­ ben werden. (Die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung zulasten des Gemeinderates U. sind erfüllt.) RRB 15.7.1986 1051 V erfah ren . Wirkungen einer unrichtigen behördlichen Auskunft. Eine Einzelfirma sollte in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. In diesem Zusammenhang erkundigte sich der Vertreter der Firma, ein Treu­ händer, auf dem Grundbuchamt der Gemeinde W. nach der Höhe der zu erwartenden Handänderungssteuer. Er erhielt von der Stellvertreterin des Grundbuchverwalters angeblich die Auskunft, die Handänderungssteuer betrage 1 %o der Kaufsumme bzw. des Buchwertes von Fr. 3860 0 0 .-. In ihrem Rekurs gegen die Handänderungssteuerrechnung macht die Firma geltend, erst anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Kaufver­ trages sei festgestellt worden, dass der Steuersatz nicht 1 % o , sondern 2 % betrage. Die falsche Auskunft habe die Kalkulation für die Gesellschafts­ gründung wesentlich verändert; die Rechtskosten seien ihr nicht zuzu­ muten. Der Regierungsrat nahm zur Frage der unrichtigen Auskunft wie folgt Stellung: 1. Unrichtige Auskünfte von Verwaltungsstellen vermögen grundsätzlich keine vom Gesetz abweichende Behandlung zu rechtfertigen. Es ist also prinzipiell die gesetzliche Regelung und nicht etwa eine davon abwei­ chende Auskunft massgebend. Indessen ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, wonach der Bürger Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens auf behördliche Auskünfte und Zusicherungen hat. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bin­ dend, «wenn die Behörde für die Erteilung der Auskunft zuständig war, der Bürger deren Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfah­ ren hat» (B G E 100 V 157; vgl. auch Max Imboden/Ren^ A. Rhinow, Schwei­ 71 A. Entscheide des Regierungsrates 1051 zerische Verwaltungsrechtsprechung, 5 .Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Nr. 75, Seite 4 6 8 ff.; Urs Gueng, Zur Verbindlichkeit verwal­ tungsbehördlicher Auskünfte und Zusagen, in: Schweizerisches Zentral­ blatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, Band 71 (1970), Seite 473ff.; Thomas Fleiner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1980, Seite 18 6 ff.). Im folgenden ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen, und zwar kumulativ und nicht bloss alternativ, im vorliegenden Fall erfüllt sind. 2. a) Die Auskunft muss an sich geeignet sein, beim Adressaten schutz­ würdiges Vertrauen zu begründen. Zu diesem Zweck muss sie individuell bestimmt und genügend konkretisiert sein, d.h. an einen bestimmten Bür­ gergerichtet und auf einen bestimmten Fall bezogen (vgl. BGE 101 la 120; Imboden/Rhinow, a.a.0., Seite 469; Fleiner-Gerster, a.a.O., Seite 187; Gueng, a.a.O., Seite 473ff.). Die so umschriebenen Kriterien waren vorlie- gendenfalls zweifelsohne erfüllt. b) Die Auskunft muss von der zuständigen Behörde erteilt worden sein. «Was die behördliche Zuständigkeit betrifft, so muss es genügen, dass der Adressat der Auskunft sich darauf verlassen durfte, die Auskunft erteilende Amtsstelle sei dafür zuständig. Es kann dem Bürger nicht zugemutet wer­ den, die verwaltungsinterne Zuständigkeitsordnung bis in ihre Einzelhei­ ten zu kennen» (BGE 101 la 100; vgl. auch Imboden/Rhinow, a.a.O., Seite 470 mit zahlreichen Flinweisen; Fleiner-Gerster, a.a.O., Seite 188; Gueng, a.a.O., Seite 4 8 2 ff.). Die Auskunft bezüglich der Flöhe der Handände­ rungssteuer ist von der Stellvertreterin des Grundbuchverwalters erteilt worden. Ihre Zuständigkeit ist zu bejahen, würde doch sonst der Verkehr zwischen Bürger und Verwaltung allzu sehr erschwert, wenn nicht gera­ dezu verunmöglicht. Die Rekurrentin durfte in guten Treuen davon ausge­ hen, dass die betreffende Beamtin für die Erteilung der nachgesuchten Auskunft zuständig war. c) «Die Auskunft darf nicht offensichtlich unrichtig sein. Wenn der Bür­ ger auf Grund der besonderen Umstände erkennen musste, dass die Aus­ kunft falsch war, ist die Verwaltung nicht daran gebunden» (Fleiner- Gerster, a.a.O., Seite 188; vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., Seite4691; Gueng, a.a.O., Seite 4 7 9 ff.). Allerdings darf an die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Auskunft kein allzustrenger Massstab angelegt werden (vgl. Fleiner- Gerster, a.a.O., Seite 188; Imboden/Rhinow, a.a.O., Seite 469; BGE 91 I 138). Entscheidend sind in diesem Zusammenhang die Kenntnisse und Er­ fahrungen des Auskunftsempfängers. An die Sorgfaltspflicht eines Rechts­ 72 A. Entscheide des Regierungsrates 1051 kundigen oder anderen Fachmannes sind erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.0., Seite 470; Gueng, a.a.O., Seite 481 f.; Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, 69. Jahr­ gang [1968], Seite 419). - Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) ist es den Gemeinden gestattet, auf Liegenschaften eine Handänderungssteuer von bis zu 2% einzuführen. Praktisch alle Gemein­ den haben diese Maximallimite ausgeschöpft. Der Auskunftsempfänger als Treuhänder und damit als Fachmann im Bereich des Liegenschaften­ handels hätte «bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit» (Gueng, a.a.0., Seite 480) erkennen müssen, dass eine Handänderungssteuer von 1 % o nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen kann. Ein kurzer Blick in das geltende Handänderungssteuerreglement der Gemeinde W. hätte ihm die materielle Unrichtigkeit dieser Auskunft bestätigt. In einem ähnlich ge­ lagerten Fall hat das Versicherungsgericht des Kantons Zürich festgestellt, dass «die Spekulation auf Rechtsirrtum der Behörde» keinen Schutz ver­ diene (Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, 67. Jahrgang [1968], Seite 417). Diese Feststellung gilt hier sinngemäss. d) Die Auskunft hat vorbehaltlos zu erfolgen, um bindenden Charakter zu erhalten. Bringt aber die auskunftserteilende Instanz wenigstens sinn­ gemäss klar zum Ausdruck, dass sie sich nicht festlegen will, ist das Ver­ trauen des Adressaten auf die Auskunft nicht schutzwürdig (vgl. Imbo­ den/Rhinow, a.a.O., Seite 470; Fleiner-Gerster, a.a.O., Seite 188; Gueng, a.a.O., Seite 485ff.). Die Vorinstanz bestreitet die erteilte Auskunft nicht, macht jedoch geltend, dass sie einen Vorbehalt angebracht habe, weil sie nicht sicher gewesen sei. Die Beweislast, dass die telefonische Auskunft tatsächlich falsch war, trägt die Rekurrentin, die daraus Rechte ableitet. «Wer aus einer falschen Auskunft Rechte ableitet, hat nachzuweisen, dass die Amtsstelle eine klare, eindeutige und vorbehaltlose Auskunft erteilt hat, und dass gestützt darauf eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen wurde» (Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, HeftXV, Entscheid Nr. 359, Seite 4671). Wie die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift ausführt, ist das Missverständnis bezüglich der Höhe der Handänderungssteuer anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Kauf­ vertrages, welcher die Steuerpflicht auslöst, beseitigt worden. Zu jenem Zeitpunkt hätte die Rekurrentin auf die Unterzeichnung des Kaufvertrages verzichten können, womit keine Handänderungssteuer geschuldet wor­ den wäre. RRB 10.4.1984 73