In ihrem Rekurs gegen die Handänderungssteuerrechnung macht die Firma geltend, erst anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Kaufver­ trages sei festgestellt worden, dass der Steuersatz nicht 1 % o , sondern 2 % betrage. Die falsche Auskunft habe die Kalkulation für die Gesellschafts­ gründung wesentlich verändert; die Rechtskosten seien ihr nicht zuzu­ muten. Der Regierungsrat nahm zur Frage der unrichtigen Auskunft wie folgt Stellung: 1. Unrichtige Auskünfte von Verwaltungsstellen vermögen grundsätzlich keine vom Gesetz abweichende Behandlung zu rechtfertigen. Es ist also prinzipiell die gesetzliche Regelung und nicht etwa eine davon abwei­ chende Auskunft massgebend.