Dieses Vorgehen mag mit Blick auf das anzustrebende Gesprächsergebnis ver­ ständlich sein, kann aber verfahrensrechtlich nicht gebilligt werden (vgl. Max Imboden/Renö A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht­ sprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Band I: Allgemeiner Teil, Seite 181; BGE 9 6 1527). 3. Gemäss A r t .7 A b s.2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dadurch nicht öffentliche oder wichtige Interessen von Privatperso­ nen berührt werden. Der Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten besteht grundsätzlich uneingeschränkt und vollständig (vgl. Hans-Jürg Schär, a.a.O., Art. 7/8, N. 50).