Der Gemeinderat U. als Wahl- und Disziplinarbehörde hat am 29. Januar 1986 den Rekurrenten ab sofort ins provisorische Dienstverhältnis versetzt, ohne ihn vorgängig anzuhören. 2. Am 6. März 1986 fand eine Aussprache zwischen dem Büro des Ge­ meinderates, der Schulkommission sowie dem Rekurrenten statt. Obwohl sich sein Rechtsvertreter rechtzeitig um eine Teilnahme an dieser Ausspra­ che bemühte, ist sie ihm Unbestrittenermassen verweigert worden. Dieses Vorgehen mag mit Blick auf das anzustrebende Gesprächsergebnis ver­ ständlich sein, kann aber verfahrensrechtlich nicht gebilligt werden (vgl. Max Imboden/