gestellt (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A .R h., Teu­ fen 1985, Art. 7/8, N.35). Die formelle Natur dieses Anspruchs bedeutet unter anderem, dass eine in Verletzung dieses Anspruchs ergangene Ver­ fügung grundsätzlich auch dann aufzuheben ist, wenn sie inhaltlich nicht beanstandet werden kann (vgl. Hans-Jürg Schär, a.a.O., Art. 7/8, N.6). Der Gemeinderat U. als Wahl- und Disziplinarbehörde hat am 29. Januar 1986 den Rekurrenten ab sofort ins provisorische Dienstverhältnis versetzt, ohne ihn vorgängig anzuhören.