{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1050_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19860715-19860715-ARGVP-1988-1050.pdf", "Checksum": "ad961041f381de8e6d1059ce69bc2c93"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1049, 1050\n1049\nVerfahren. Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\nGemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dadurch nicht öffentliche oder wichtige Interessen von Privatperso­nen berührt werden. Auch bei rechtskräftig erledigten Verfahren ist unter Umständen die Akteneinsicht zu"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:34", "Checksum": "814b555bb048aaadc67f5dbcf88923f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1050\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1049, 1050\n1049\nVerfahren. Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\nGemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dadurch nicht öffentliche oder wichtige Interessen von Privatperso­nen berührt werden. Auch bei rechtskräftig erledigten Verfahren ist unter Umständen die Akteneinsicht zu\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1049, 1050\n\n1049\n\nV erfah ren . Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens\n(Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\n\nGemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren\n(bGS 143.5) besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten,\nsoweit dadurch nicht öffentliche oder wichtige Interessen von Privatperso­\nnen berührt werden. Auch bei rechtskräftig erledigten Verfahren ist unter\nUmständen die Akteneinsicht zu gewähren. Dies ist unter anderem dann\nder Fall, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachzuwei­\nsen vermag (vgl. BGE 9 5 1108; Max Imboden/Rene A. Rhinow, Schweizeri­\nsche Verwaltungsrechtsprechung, 5 .Auflage, Basel und Stuttgart 1976,\nBand I, Seite 522; Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft VII, Seite 14 3 f.;\nHans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz vom 28. April 1985 über\ndas Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A .R h ., Teufen 1985,\nArt. 7/8, N. 41).\nAls schutzwürdiges Interesse in diesem Sinne hat das Bundesgericht\netwa die beabsichtigte Revision eines Urteils bezeichnet (BGE 95 I 108).\nVoraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Revisionsbegehren und\nden Akten, für welche Einsicht verlangt wird, ein unmittelbarer Zusam­\nmenhang besteht. - Seine Grenzen findet das Akteneinsichtrecht -\nwie auch sonst - an öffentlichen Interessen des Staates sowie an berech­\ntigten Geheimhaltungsinteressen privater Dritter (BGE 95 1109).\n\nRRB 8.7.1986\n\n1050\n\nV erfah ren . Rechtliches Gehör bei Disziplinarmassnahmen (A rt.7/8 des\nGesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).1\n\n1. Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 26. April 1981\n(bG S411.0) werden Disziplinarmassnahmen von der Wahlbehörde erlas­\nsen. Bevor eine Disziplinarmassnahme angeordnet werden muss, ist der\nBetroffene anzuhören (Art. 50 Abs. 3 Schulgesetz). Dabei werden im Diszi­\nplinarverfahren an die Gehörsgewährung besonders hohe Anforderungen\n\n69\nA. Entscheide des Regierungsrates 1050\n\ngestellt (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz vom 28. April\n1985 über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A .R h., Teu­\nfen 1985, Art. 7/8, N.35). Die formelle Natur dieses Anspruchs bedeutet\nunter anderem, dass eine in Verletzung dieses Anspruchs ergangene Ver­\nfügung grundsätzlich auch dann aufzuheben ist, wenn sie inhaltlich nicht\nbeanstandet werden kann (vgl. Hans-Jürg Schär, a.a.O., Art. 7/8, N.6). Der\nGemeinderat U. als Wahl- und Disziplinarbehörde hat am 29. Januar 1986\nden Rekurrenten ab sofort ins provisorische Dienstverhältnis versetzt, ohne\nihn vorgängig anzuhören.\n2. Am 6. März 1986 fand eine Aussprache zwischen dem Büro des Ge­\nmeinderates, der Schulkommission sowie dem Rekurrenten statt. Obwohl\nsich sein Rechtsvertreter rechtzeitig um eine Teilnahme an dieser Ausspra­\nche bemühte, ist sie ihm Unbestrittenermassen verweigert worden. Dieses\nVorgehen mag mit Blick auf das anzustrebende Gesprächsergebnis ver­\nständlich sein, kann aber verfahrensrechtlich nicht gebilligt werden\n(vgl. Max Imboden/Renö A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht­\nsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Band I: Allgemeiner Teil,\nSeite 181; BGE 9 6 1527).\n3. Gemäss A r t .7 A b s.2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren\n(bGS 143.5) besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten,\nsoweit dadurch nicht öffentliche oder wichtige Interessen von Privatperso­\nnen berührt werden. Der Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten\nbesteht grundsätzlich uneingeschränkt und vollständig (vgl. Hans-Jürg\nSchär, a.a.O., Art. 7/8, N. 50). Steht dem Einsichtsinteresse des Privaten ein\nbesonderes Geheimhaltungsinteresse gegenüber, muss eine Interessen­\nabwägung vorgenommen werden. «Ob der Name von Auskunftspersonen\n. . . geheimgehalten werden darf oder ob der Name wie der hauptsächliche\nInhalt einer Aussage als wesentlich) zu gelten hat, lässt sich nicht allge­\nmein entscheiden. Es kommt darauf an, ob die Verteidigungsrechte des\nBeteiligten durch die Vorenthaltung des Namens verkürzt werden, d.h. ob\nsich nur in Kenntnis des Namens die entscheidenden Gegenargumente\nVorbringen lassen» (Imboden/Rhinow, a.a.O., Seite 521 f.). Die Rückverset­\nzung ins provisorische Dienstverhältnis stellt für den Rekurrenten einen\nschwerwiegenden Eingriff dar, was bei der Interessenabwägung entspre­\nchend zu würdigen ist. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz\njedenfalls nicht ausreichend konkret dargelegt, welche wichtigen privaten\nInteressen durch die Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht ver­\nletzt würden (vgl. Hans-Jürg Schär, a.a.O., Art. 7/8, N. 54).\n\n70\nA. Entscheide des Regierungsrates 1050, 1051\n\n4. Da die angefochtene Verfügung gemäss den vorstehenden Erwägun­\ngen mit verschiedenen Verfahrensmängeln behaftet ist, muss sie aufgeho­\nben werden. (Die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung zulasten\ndes Gemeinderates U. sind erfüllt.)\nRRB 15.7.1986\n\n1051\n\nV erfah ren . Wirkungen einer unrichtigen behördlichen Auskunft.\n\n"}