A. Entscheide des Regierungsrates 1049, 1050 1049 V erfah ren . Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Gemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dadurch nicht öffentliche oder wichtige Interessen von Privatperso­ nen berührt werden. Auch bei rechtskräftig erledigten Verfahren ist unter Umständen die Akteneinsicht zu gewähren. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachzuwei­ sen vermag (vgl. BGE 9 5 1108; Max Imboden/Rene A. Rhinow, Schweizeri­ sche Verwaltungsrechtsprechung, 5 .Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Seite 522; Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft VII, Seite 14 3 f.; Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A .R h ., Teufen 1985, Art. 7/8, N. 41). Als schutzwürdiges Interesse in diesem Sinne hat das Bundesgericht etwa die beabsichtigte Revision eines Urteils bezeichnet (BGE 95 I 108). Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Revisionsbegehren und den Akten, für welche Einsicht verlangt wird, ein unmittelbarer Zusam­ menhang besteht. - Seine Grenzen findet das Akteneinsichtrecht - wie auch sonst - an öffentlichen Interessen des Staates sowie an berech­ tigten Geheimhaltungsinteressen privater Dritter (BGE 95 1109). RRB 8.7.1986 1050 V erfah ren . Rechtliches Gehör bei Disziplinarmassnahmen (A rt.7/8 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).1 1. Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 26. April 1981 (bG S411.0) werden Disziplinarmassnahmen von der Wahlbehörde erlas­ sen. Bevor eine Disziplinarmassnahme angeordnet werden muss, ist der Betroffene anzuhören (Art. 50 Abs. 3 Schulgesetz). Dabei werden im Diszi­ plinarverfahren an die Gehörsgewährung besonders hohe Anforderungen 69 A. Entscheide des Regierungsrates 1050 gestellt (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A .R h., Teu­ fen 1985, Art. 7/8, N.35). Die formelle Natur dieses Anspruchs bedeutet unter anderem, dass eine in Verletzung dieses Anspruchs ergangene Ver­ fügung grundsätzlich auch dann aufzuheben ist, wenn sie inhaltlich nicht beanstandet werden kann (vgl. Hans-Jürg Schär, a.a.O., Art. 7/8, N.6). Der Gemeinderat U. als Wahl- und Disziplinarbehörde hat am 29. Januar 1986 den Rekurrenten ab sofort ins provisorische Dienstverhältnis versetzt, ohne ihn vorgängig anzuhören. 2. Am 6. März 1986 fand eine Aussprache zwischen dem Büro des Ge­ meinderates, der Schulkommission sowie dem Rekurrenten statt. Obwohl sich sein Rechtsvertreter rechtzeitig um eine Teilnahme an dieser Ausspra­ che bemühte, ist sie ihm Unbestrittenermassen verweigert worden. Dieses Vorgehen mag mit Blick auf das anzustrebende Gesprächsergebnis ver­ ständlich sein, kann aber verfahrensrechtlich nicht gebilligt werden (vgl. Max Imboden/Renö A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht­ sprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Band I: Allgemeiner Teil, Seite 181; BGE 9 6 1527). 3. Gemäss A r t .7 A b s.2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dadurch nicht öffentliche oder wichtige Interessen von Privatperso­ nen berührt werden. Der Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten besteht grundsätzlich uneingeschränkt und vollständig (vgl. Hans-Jürg Schär, a.a.O., Art. 7/8, N. 50). Steht dem Einsichtsinteresse des Privaten ein besonderes Geheimhaltungsinteresse gegenüber, muss eine Interessen­ abwägung vorgenommen werden. «Ob der Name von Auskunftspersonen . . . geheimgehalten werden darf oder ob der Name wie der hauptsächliche Inhalt einer Aussage als wesentlich) zu gelten hat, lässt sich nicht allge­ mein entscheiden. Es kommt darauf an, ob die Verteidigungsrechte des Beteiligten durch die Vorenthaltung des Namens verkürzt werden, d.h. ob sich nur in Kenntnis des Namens die entscheidenden Gegenargumente Vorbringen lassen» (Imboden/Rhinow, a.a.O., Seite 521 f.). Die Rückverset­ zung ins provisorische Dienstverhältnis stellt für den Rekurrenten einen schwerwiegenden Eingriff dar, was bei der Interessenabwägung entspre­ chend zu würdigen ist. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz jedenfalls nicht ausreichend konkret dargelegt, welche wichtigen privaten Interessen durch die Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht ver­ letzt würden (vgl. Hans-Jürg Schär, a.a.O., Art. 7/8, N. 54). 70 A. Entscheide des Regierungsrates 1050, 1051 4. Da die angefochtene Verfügung gemäss den vorstehenden Erwägun­ gen mit verschiedenen Verfahrensmängeln behaftet ist, muss sie aufgeho­ ben werden. (Die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung zulasten des Gemeinderates U. sind erfüllt.) RRB 15.7.1986 1051 V erfah ren . Wirkungen einer unrichtigen behördlichen Auskunft. Eine Einzelfirma sollte in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. In diesem Zusammenhang erkundigte sich der Vertreter der Firma, ein Treu­ händer, auf dem Grundbuchamt der Gemeinde W. nach der Höhe der zu erwartenden Handänderungssteuer. Er erhielt von der Stellvertreterin des Grundbuchverwalters angeblich die Auskunft, die Handänderungssteuer betrage 1 %o der Kaufsumme bzw. des Buchwertes von Fr. 3860 0 0 .-. In ihrem Rekurs gegen die Handänderungssteuerrechnung macht die Firma geltend, erst anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Kaufver­ trages sei festgestellt worden, dass der Steuersatz nicht 1 % o , sondern 2 % betrage. Die falsche Auskunft habe die Kalkulation für die Gesellschafts­ gründung wesentlich verändert; die Rechtskosten seien ihr nicht zuzu­ muten. Der Regierungsrat nahm zur Frage der unrichtigen Auskunft wie folgt Stellung: 1. Unrichtige Auskünfte von Verwaltungsstellen vermögen grundsätzlich keine vom Gesetz abweichende Behandlung zu rechtfertigen. Es ist also prinzipiell die gesetzliche Regelung und nicht etwa eine davon abwei­ chende Auskunft massgebend. Indessen ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, wonach der Bürger Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens auf behördliche Auskünfte und Zusicherungen hat. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bin­ dend, «wenn die Behörde für die Erteilung der Auskunft zuständig war, der Bürger deren Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfah­ ren hat» (B G E 100 V 157; vgl. auch Max Imboden/Ren^ A. Rhinow, Schwei­ 71