Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft VII, Seite 14 3 f.; Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A .R h ., Teufen 1985, Art. 7/8, N. 41). Als schutzwürdiges Interesse in diesem Sinne hat das Bundesgericht etwa die beabsichtigte Revision eines Urteils bezeichnet (BGE 95 I 108). Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Revisionsbegehren und den Akten, für welche Einsicht verlangt wird, ein unmittelbarer Zusam­ menhang besteht.