Gemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dadurch nicht öffentliche oder wichtige Interessen von Privatperso­ nen berührt werden. Auch bei rechtskräftig erledigten Verfahren ist unter Umständen die Akteneinsicht zu gewähren. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachzuwei­ sen vermag (vgl. BGE 9 5 1108; Max Imboden/Rene A. Rhinow, Schweizeri­ sche Verwaltungsrechtsprechung, 5 .Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Seite 522; Appenzell A.Rh.