{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1049_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19860708-19860708-ARGVP-1988-1049.pdf", "Checksum": "aca5752f4f9a93347ad2e8524ea5b9cc"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1049"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1049"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1049, 1050\n1049\nVerfahren. Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\nGemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dadurch nicht öffentliche oder wichtige Interessen von Privatperso­nen berührt werden. Auch bei rechtskräftig erledigten Verfahren ist unter Umständen die Akteneinsicht zu"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:35", "Checksum": "082ff3f18f50f32a9428bb4196c22c23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1049\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1049, 1050\n1049\nVerfahren. Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\nGemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dadurch nicht öffentliche oder wichtige Interessen von Privatperso­nen berührt werden. Auch bei rechtskräftig erledigten Verfahren ist unter Umständen die Akteneinsicht zu\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1049, 1050\n\n1049\n\nV erfah ren . Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens\n(Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\n\nGemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren\n(bGS 143.5) besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten,\nsoweit dadurch nicht öffentliche oder wichtige Interessen von Privatperso­\nnen berührt werden. Auch bei rechtskräftig erledigten Verfahren ist unter\nUmständen die Akteneinsicht zu gewähren. Dies ist unter anderem dann\nder Fall, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachzuwei­\nsen vermag (vgl. BGE 9 5 1108; Max Imboden/Rene A. Rhinow, Schweizeri­\nsche Verwaltungsrechtsprechung, 5 .Auflage, Basel und Stuttgart 1976,\nBand I, Seite 522; Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft VII, Seite 14 3 f.;\nHans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz vom 28. April 1985 über\ndas Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A .R h ., Teufen 1985,\nArt. 7/8, N. 41).\nAls schutzwürdiges Interesse in diesem Sinne hat das Bundesgericht\netwa die beabsichtigte Revision eines Urteils bezeichnet (BGE 95 I 108).\nVoraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Revisionsbegehren und\nden Akten, für welche Einsicht verlangt wird, ein unmittelbarer Zusam­\nmenhang besteht. - Seine Grenzen findet das Akteneinsichtrecht -\nwie auch sonst - an öffentlichen Interessen des Staates sowie an berech­\ntigten Geheimhaltungsinteressen privater Dritter (BGE 95 1109).\n\nRRB 8.7.1986\n\n1050\n\nV erfah ren . Rechtliches Gehör bei Disziplinarmassnahmen (A rt.7/8 des\nGesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).1\n\n1. Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 26. April 1981\n(bG S411.0) werden Disziplinarmassnahmen von der Wahlbehörde erlas­\nsen. Bevor eine Disziplinarmassnahme angeordnet werden muss, ist der\nBetroffene anzuhören (Art. 50 Abs. 3 Schulgesetz). Dabei werden im Diszi­\nplinarverfahren an die Gehörsgewährung besonders hohe Anforderungen\n\n69\n"}