A. Entscheide des Regierungsrates 1049, 1050 1049 V erfah ren . Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Gemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dadurch nicht öffentliche oder wichtige Interessen von Privatperso­ nen berührt werden. Auch bei rechtskräftig erledigten Verfahren ist unter Umständen die Akteneinsicht zu gewähren. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachzuwei­ sen vermag (vgl. BGE 9 5 1108; Max Imboden/Rene A. Rhinow, Schweizeri­ sche Verwaltungsrechtsprechung, 5 .Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Seite 522; Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft VII, Seite 14 3 f.; Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A .R h ., Teufen 1985, Art. 7/8, N. 41). Als schutzwürdiges Interesse in diesem Sinne hat das Bundesgericht etwa die beabsichtigte Revision eines Urteils bezeichnet (BGE 95 I 108). Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Revisionsbegehren und den Akten, für welche Einsicht verlangt wird, ein unmittelbarer Zusam­ menhang besteht. - Seine Grenzen findet das Akteneinsichtrecht - wie auch sonst - an öffentlichen Interessen des Staates sowie an berech­ tigten Geheimhaltungsinteressen privater Dritter (BGE 95 1109). RRB 8.7.1986 1050 V erfah ren . Rechtliches Gehör bei Disziplinarmassnahmen (A rt.7/8 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).1 1. Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 26. April 1981 (bG S411.0) werden Disziplinarmassnahmen von der Wahlbehörde erlas­ sen. Bevor eine Disziplinarmassnahme angeordnet werden muss, ist der Betroffene anzuhören (Art. 50 Abs. 3 Schulgesetz). Dabei werden im Diszi­ plinarverfahren an die Gehörsgewährung besonders hohe Anforderungen 69