E.B. reichte beim Regierungsrat eine «Rechtsverweigerungs- und Willkür­ beschwerde» gegen die Baukommission der Gemeinde S. ein mit dem Antrag, die Kommission sei zu verhalten, ein vor rund drei Jahren einge­ reichtes Baugesuch für eine Garage unverzüglich zu behandeln. Der Regierungsrat ist auf die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht eingetreten: Das ausserrhodische Verwaltungsrecht kennt das Institut der Rechtsverweigerungs- und Willkürbeschwerde nicht1. Das Schreiben des E.B. kann indessen als Aufsichtsbeschwerde gegen die Amtsführung der Baukommission betrachtet werden. Eine Aufsichtsbeschwerde ist auch da zulässig, wo sie nicht in einem besonderen Verwaltungsgesetz gere­