{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1048_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19770712-19770712-ARGVP-1988-1048.pdf", "Checksum": "af1c93aa2b48bf5c3e91f2df6a8c278c"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1048\n1048\nVerfahren . Eine «Rechtsverweigerungs- und Willkürbeschwerde» kann unter Umständen als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen werden. Aufsichtsbeschwerden gegen gemeinderätliche Kommissionen sind an den Gemeinderat zu richten1.\nE.B. reichte beim Regierungsrat eine «Rechtsverweigerungs- und Willkür­beschwerde» gegen die Baukommission der Gemeinde S. ein mit dem Antrag, die Kommission sei zu verhalten, ein vor rund drei Jahren einge­reichtes Baugesuch für"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:11", "Checksum": "1cb1c3900e683bebdfb90f3878c3b962", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1048\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1048\n1048\nVerfahren . Eine «Rechtsverweigerungs- und Willkürbeschwerde» kann unter Umständen als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen werden. Aufsichtsbeschwerden gegen gemeinderätliche Kommissionen sind an den Gemeinderat zu richten1.\nE.B. reichte beim Regierungsrat eine «Rechtsverweigerungs- und Willkür­beschwerde» gegen die Baukommission der Gemeinde S. ein mit dem Antrag, die Kommission sei zu verhalten, ein vor rund drei Jahren einge­reichtes Baugesuch für\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1048\n\n1048\n\nV e rfah re n . Eine «Rechtsverweigerungs- und Willkürbeschwerde» kann\nunter Umständen als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen werden.\nAufsichtsbeschwerden gegen gemeinderätliche Kommissionen sind an\nden Gemeinderat zu richten1.\n\nE.B. reichte beim Regierungsrat eine «Rechtsverweigerungs- und Willkür­\nbeschwerde» gegen die Baukommission der Gemeinde S. ein mit dem\nAntrag, die Kommission sei zu verhalten, ein vor rund drei Jahren einge­\nreichtes Baugesuch für eine Garage unverzüglich zu behandeln.\nDer Regierungsrat ist auf die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht\neingetreten:\nDas ausserrhodische Verwaltungsrecht kennt das Institut der\nRechtsverweigerungs- und Willkürbeschwerde nicht1. Das Schreiben des\nE.B. kann indessen als Aufsichtsbeschwerde gegen die Amtsführung der\nBaukommission betrachtet werden. Eine Aufsichtsbeschwerde ist auch\nda zulässig, wo sie nicht in einem besonderen Verwaltungsgesetz gere­\ngelt ist (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\n5. Auflage, Bd. II, Nr. 14511a). Die Aufsichtsbeschwerde hat sich zu richten\n«an eine Instanz, der Aufsichts- oder Dienstgewalt über die Stelle, deren\nAmtsführung beanstandet wird, zusteht» (Imboden/Rhinow, a.a.0.,\nNr. 145 llb). Nach Art. 79 der Kantonsverfassung stehen die Kommissionen\nder Gemeinden unter der Aufsicht des Gemeinderates; gegen ihre Be­\nschlüsse kann innert 14 Tagen1 2 an den Gemeinderat rekurriert werden.\nDemnach ist eine Aufsichtsbeschwerde gegen eine gemeinderätliche\nKommission, gleich wie ein förmliches Rechtsmittel, zunächst an den\nGemeinderatzu richten.\nRRB 12.7.1977\n\n1 Vgl. heute Art. 30 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5)\n2 Heute: 20 Tage (Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren;\nbGS 143.5)\n\n68\n"}