Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist somit die Eingabe des H. B. vom 22. Oktober 1985 nicht als formeller Rekurs, sondern wiederum als Aufsichtsbe­ schwerde zu betrachten. Die Aufsichtsbeschwerde ist nicht an bestimmte Fristen und Formen gebunden; sie kann sich gegen jedes Handeln einer Behörde richten. Sie hat in erster Linie den Zweck, die Aufsichtsbehörden auf Pflichtverletzun­ gen der ihnen unterstellten Amtsstellen und Behörden aufmerksam zu machen. Dagegen bezweckt sie grundsätzlich nicht die Überprüfung bestimmter Verfügungen oder Entscheide.