{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1047_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19860211-19860211-ARGVP-1988-1047.pdf", "Checksum": "5bebcfda5f0142c9a90beef908ea6b22"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1046, 1047\naus, dass bei den Gesamterneuerungswahlen vom Frühjahr 1987 das neue Gemeindereglement in Kraft sein soll. Die Vorbereitungsarbeiten sind im Gang. Für diesen relativ kurzen Zeitraum von rund anderthalb Jahren kann dieser Zustand geduldet werden. Sollte allerdings bis zu den Gesamterneuerungswahlen 1987 kein revidiertes Gemeindereglement in Kraft sein, welches die Praxis des Gemeinderates abstützt, ist dannzumal der Schulkassier von den Stimmberechtigt"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:42", "Checksum": "442cc4e876c6d4116e821ba17e282b22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1047\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1046, 1047\naus, dass bei den Gesamterneuerungswahlen vom Frühjahr 1987 das neue Gemeindereglement in Kraft sein soll. Die Vorbereitungsarbeiten sind im Gang. Für diesen relativ kurzen Zeitraum von rund anderthalb Jahren kann dieser Zustand geduldet werden. Sollte allerdings bis zu den Gesamterneuerungswahlen 1987 kein revidiertes Gemeindereglement in Kraft sein, welches die Praxis des Gemeinderates abstützt, ist dannzumal der Schulkassier von den Stimmberechtigt\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1046, 1047\n\naus, dass bei den Gesamterneuerungswahlen vom Frühjahr 1987 das\nneue Gemeindereglement in Kraft sein soll. Die Vorbereitungsarbeiten\nsind im Gang. Für diesen relativ kurzen Zeitraum von rund anderthalb\nJahren kann dieser Zustand geduldet werden. Sollte allerdings bis zu den\nGesamterneuerungswahlen 1987 kein revidiertes Gemeindereglement in\nKraft sein, welches die Praxis des Gemeinderates abstützt, ist dannzumal\nder Schulkassier von den Stimmberechtigten von H. neu wählen zu lassen.\n\nRRB 15.10.1985\n\n1047\n\nV erfah ren . Aufsichtsbeschwerde; Weiterziehbarkeit, Zweck (A rt.30 des\nGesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\n\nBei der angefochtenen Verfügung handelt es sich Unbestrittenermassen\num einen Aufsichtsbeschwerdeentscheid. Dies ergeht aus der Verfügung\nselbst und wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Nach feststehender\nPraxis ist gegen den Entscheid übereine Aufsichtsbeschwerde kein Rekurs\nmöglich, sondern allenfalls wiederum Aufsichtsbeschwerde (vgl. z. B. Kölz,\nKommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,\nZürich 1978, N.75 zu §2 0 ). Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der\nangefochtenen Verfügung ist somit die Eingabe des H. B. vom 22. Oktober\n1985 nicht als formeller Rekurs, sondern wiederum als Aufsichtsbe­\nschwerde zu betrachten.\nDie Aufsichtsbeschwerde ist nicht an bestimmte Fristen und Formen\ngebunden; sie kann sich gegen jedes Handeln einer Behörde richten. Sie\nhat in erster Linie den Zweck, die Aufsichtsbehörden auf Pflichtverletzun­\ngen der ihnen unterstellten Amtsstellen und Behörden aufmerksam zu\nmachen. Dagegen bezweckt sie grundsätzlich nicht die Überprüfung\nbestimmter Verfügungen oder Entscheide. Nach ständiger Praxis des\nRegierungsrates führt die Aufsichtsbeschwerde nur dann zu einem Ein­\nschreiten der Aufsichtsbehörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen\neine gewisse Schwere zukommt (Komm. Schär zum Gesetz über das Ver­\nwaltungsverfahren, N .8 zu Art. 30). Dies ist insbesondere der Fall, wenn\nklares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen missachtet worden\nsind.\nRRB 11.2.1986\n\n67\n"}