A. Entscheide des Regierungsrates 1046, 1047 aus, dass bei den Gesamterneuerungswahlen vom Frühjahr 1987 das neue Gemeindereglement in Kraft sein soll. Die Vorbereitungsarbeiten sind im Gang. Für diesen relativ kurzen Zeitraum von rund anderthalb Jahren kann dieser Zustand geduldet werden. Sollte allerdings bis zu den Gesamterneuerungswahlen 1987 kein revidiertes Gemeindereglement in Kraft sein, welches die Praxis des Gemeinderates abstützt, ist dannzumal der Schulkassier von den Stimmberechtigten von H. neu wählen zu lassen. RRB 15.10.1985 1047 V erfah ren . Aufsichtsbeschwerde; Weiterziehbarkeit, Zweck (A rt.30 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich Unbestrittenermassen um einen Aufsichtsbeschwerdeentscheid. Dies ergeht aus der Verfügung selbst und wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Nach feststehender Praxis ist gegen den Entscheid übereine Aufsichtsbeschwerde kein Rekurs möglich, sondern allenfalls wiederum Aufsichtsbeschwerde (vgl. z. B. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N.75 zu §2 0 ). Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist somit die Eingabe des H. B. vom 22. Oktober 1985 nicht als formeller Rekurs, sondern wiederum als Aufsichtsbe­ schwerde zu betrachten. Die Aufsichtsbeschwerde ist nicht an bestimmte Fristen und Formen gebunden; sie kann sich gegen jedes Handeln einer Behörde richten. Sie hat in erster Linie den Zweck, die Aufsichtsbehörden auf Pflichtverletzun­ gen der ihnen unterstellten Amtsstellen und Behörden aufmerksam zu machen. Dagegen bezweckt sie grundsätzlich nicht die Überprüfung bestimmter Verfügungen oder Entscheide. Nach ständiger Praxis des Regierungsrates führt die Aufsichtsbeschwerde nur dann zu einem Ein­ schreiten der Aufsichtsbehörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen eine gewisse Schwere zukommt (Komm. Schär zum Gesetz über das Ver­ waltungsverfahren, N .8 zu Art. 30). Dies ist insbesondere der Fall, wenn klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen missachtet worden sind. RRB 11.2.1986 67