Dagegen bezweckt sie grundsätzlich nicht die Überprüfung bestimmter Verfügungen oder Entscheide. Nach ständiger Praxis des Regierungsrates führt die Aufsichtsbeschwerde nur dann zu einem Ein­ schreiten der Aufsichtsbehörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen eine gewisse Schwere zukommt (Komm. Schär zum Gesetz über das Ver­ waltungsverfahren, N .8 zu Art. 30). Dies ist insbesondere der Fall, wenn klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen missachtet worden sind. RRB 11.2.1986 67