Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich Unbestrittenermassen um einen Aufsichtsbeschwerdeentscheid. Dies ergeht aus der Verfügung selbst und wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Nach feststehender Praxis ist gegen den Entscheid übereine Aufsichtsbeschwerde kein Rekurs möglich, sondern allenfalls wiederum Aufsichtsbeschwerde (vgl. z. B. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N.75 zu §2 0 ). Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist somit die Eingabe des H. B. vom 22. Oktober 1985 nicht als formeller Rekurs, sondern wiederum als Aufsichtsbe­ schwerde zu betrachten.