Das Vorgehen des Gemeinde­ rates H. stellt also eine klare Rechtsverletzung dar. 3. Der Aufsichtsbehörde stehen verschiedene aufsichtsrechtliche Mass­ nahmen zur Verfügung, deren Auswahl sie nach freiem Ermessen trifft. Der Gemeinderat H. will im Rahmen der Totalrevision des Gemeinderegle­ mentes seine Praxis rechtlich abstützen. Der vorläufige Zeitplan sieht so 1 Heute: Art. 30 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) 66 A. Entscheide des Regierungsrates 1046, 1047