H. entscheiden die stimmberechtigten Einwohner im Monat März durch Urnenabstimmung über die Wahl des Schulkassiers. Dieser klare Wortlaut lässt keinen Auslegungsspielraum offen. Auch die Rekurrentin ist mit dem Gemeinderat H. der Meinung, das sich die Aufgaben des Schulkassiers seit dem Erlass des Gemeindereglementes im Jahre 1971 wesentlich gewan­ delt haben. Dass sich deshalb eine Volkswahl sachlich nicht mehr rechtfer­ tige, mag zutreffen. Aber hierüber hat nicht der Gemeinderat, sondern die Stimmbürgerschaft zu entscheiden, die im Jahre 1971 die noch heute gel­ tende Kompetenzordnung getroffen hat. Das Vorgehen des Gemeinde­ rates H. stellt also eine klare Rechtsverletzung dar.