Nach ständiger Praxis des Regierungsrates, die in Anlehnung an die Praxis in anderen Kantonen entwickelt wurde, führt eine Aufsichts­ beschwerde nur dann zu einem Einschreiten der Aufsichtsbehörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen eine bestimmte Schwere zukommt. Aufsichtsmassnahmen sollen also mit einer gewissen Zurückhaltung und nur in Fällen angeordnet werden, in denen sie aus Gründen des öffentli­ chen Interesses erforderlich sind (Entscheid des Regierungsrates vom 30. März 1982 in Sachen H.R.; vgl. auch Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, 1979, Seite 3 6 f.; Fleiner-Gerster, a.a.O., Seite 236). Gemäss Art. 12 Ziffer 3 Buchstabe d des Gemeindereglementes