Imboden/Rhinow, a.a.O., Seite 1069; Fleiner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwal­ tungsrechts, Seite 236). Sie ist weder an bestimmte Formen noch an Fristen gebunden. 2. Nach ständiger Praxis des Regierungsrates, die in Anlehnung an die Praxis in anderen Kantonen entwickelt wurde, führt eine Aufsichts­ beschwerde nur dann zu einem Einschreiten der Aufsichtsbehörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen eine bestimmte Schwere zukommt.